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allgemeine geschäftsbedingungen der stein Erneuerbare Energien GmbH · version 1.0 · stand 23.07.2026

§ 1 geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der stein Erneuerbare Energien GmbH (nachfolgend „stein“) gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, stein stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.

§ 2 angebot und vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und – sofern im Angebot nicht anders angegeben – 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung des Angebots oder Beginn der Ausführung zustande. Offensichtliche Irrtümer, Druck- und Rechenfehler berechtigen stein zur Berichtigung.

§ 3 preise und preisbildung

Alle Preise verstehen sich, soweit ausgewiesen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; für Photovoltaikanlagen im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG gilt der Nullsteuersatz. Materialpreise werden transparent kalkuliert: Großhandels-Einkaufspreis zuzüglich 20 % Aufschlag. Maßgeblich ist der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Auslieferung durch den Großhandel; bei erheblichen Marktpreisänderungen zwischen Angebot und Lieferung werden Mehr- oder Minderkosten entsprechend weitergegeben. Auf Wunsch legt stein die Einkaufsbelege bei Schlussrechnung offen.

§ 4 leistungsumfang, stunden und aufmaß

Im Angebot ausgewiesene Arbeitsstunden sind sorgfältig geschätzt und enthalten einen angemessenen Puffer; abgerechnet wird der tatsächliche Aufwand. Es gelten folgende Stundensätze, sofern im Angebot nicht abweichend ausgewiesen: Meister/Ingenieur/Informatiker 150 €, Fachkraft 100 €, Helfer 50 €; Inbetriebnahme- und Abnahmestunden 150 €. Mengenpositionen „nach Aufmaß“ werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Fahrtkosten werden je gefahrenem Kilometer gemäß Angebot berechnet.

§ 5 zahlungsbedingungen

Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. stein ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt gemäß § 632a BGB zu verlangen; vereinbarte Abschlagspläne ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Erhaltene Anzahlungen werden in der Schlussrechnung ausgewiesen und verrechnet.

§ 6 fördermittel (KfW/BAFA)

Beantragt der Auftraggeber für das Vorhaben eine Förderung (z. B. „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“, KfW-Zuschuss 458), gilt Folgendes: Der Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit die Förderung bewilligt und mit einer Zusage bestätigt ist (aufschiebende Bedingung), sofern dies im Angebot vorgesehen ist. Der Auftraggeber informiert stein unverzüglich über Eintritt und Umfang der Bedingung. Eine Haftung von stein für die Bewilligung, Höhe oder Auszahlung von Fördermitteln besteht nicht; maßgeblich sind allein die Förderbedingungen des Fördergebers. Die Antragstellung obliegt dem Auftraggeber; stein unterstützt mit den erforderlichen Fachunternehmer-Bestätigungen (BzA/BnD).

Ausfüllhilfe: Soweit stein den Auftraggeber beim Ausfüllen von Förderanträgen (z. B. im Kundenportal „Meine KfW“) unterstützt, handelt es sich um eine unverbindliche Serviceleistung und nicht um Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Antragsangaben – insbesondere der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen (z. B. Einkommensverhältnisse, Eigentums- und Wohnverhältnisse) – verbleibt beim Auftraggeber als Antragsteller. Für Nachteile aus fehlenden, verspäteten oder unrichtigen Angaben übernimmt stein keine Haftung; § 11 bleibt unberührt.

§ 7 mitwirkungspflichten und bauseitige leistungen

Der Auftraggeber sorgt für freien Zugang zum Arbeitsbereich, rechtzeitige bauseitige Vorleistungen (im Angebot als „bauseits“ gekennzeichnet), Strom- und Wasseranschluss auf der Baustelle sowie erforderliche Genehmigungen Dritter, soweit nicht ausdrücklich von stein geschuldet. Verzögerungen aus unterlassener Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von stein; Mehraufwand wird nach den Sätzen des § 4 berechnet.

Netzwerk: Für vernetzte Komponenten (z. B. Energiemanagement, Wallbox, Wechselrichter-Monitoring, Fernwartung) stellt der Auftraggeber einen funktionsfähigen Internetzugang und eine ausreichende WLAN-/Netzwerkabdeckung am Montageort bereit. Störungen, deren Ursache im kundenseitigen Netzwerk liegt (z. B. Router, Firewall, Provider, WLAN-Reichweite), liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von stein; Fehlersuche und Konfiguration in Kundennetzwerken werden nach Aufwand gemäß § 4 berechnet. Die Einschränkung oder Einstellung von App- und Cloud-Diensten der Hersteller stellt keinen Mangel der Werkleistung von stein dar.

Sanitäreinrichtungen: Der Auftraggeber gewährt dem Montagepersonal während der Ausführung Zugang zu einer Toilette. Ist dies nicht gewünscht oder nicht möglich, wird auf Anforderung ein mobiles WC (z. B. Dixi) bereitgestellt; die Kosten hierfür werden gesondert berechnet.

§ 8 lieferzeiten

Liefer- und Ausführungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Von Lieferanten oder Herstellern verursachte Verzögerungen (z. B. Lieferengpässe) verlängern die Frist angemessen; stein informiert den Auftraggeber unverzüglich.

§ 9 eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von stein. Bei fest mit dem Gebäude verbundenen Anlagenteilen tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts ein Anspruch auf Sicherung in Höhe des offenen Rechnungsbetrags.

§ 10 gewährleistung und garantien

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Herstellergarantien (z. B. auf Module, Wechselrichter, Wärmepumpen) bestehen zusätzlich und richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers; teils ist hierfür die fristgerechte Rücksendung des vollständig ausgefüllten Inbetriebnahmeprotokolls oder eine kostenpflichtige Garantieerweiterung erforderlich – stein weist im Angebot darauf hin. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme anzuzeigen; das gilt nicht für Verbraucher, deren gesetzliche Rechte unberührt bleiben.

§ 11 haftung

stein haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet stein nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 datenschutz

stein verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), einschließlich der Weitergabe an beteiligte Netzbetreiber, Fördergeber und Hersteller, soweit für Anmeldung, Förderung oder Garantie erforderlich. Weitere Informationen in unserer Datenschutzerklärung und auf Anfrage.

§ 13 schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Traunstein. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

AGB Version 1.0 · Stand: 23.07.2026.